Wohnen im Grünen:
Grundstückspreis: 17,00 € je m²
Erschließungsbeitrag 11,77 € je m²
Der Kaufpreis beträgt damit 28,77 € je m²
Zuzüglich Nebenkosten für Notar, Grundbuch Grunderwerbsteuer etc.
Weiterhin fallen an Herstellungsbeiträge für:
Die Wasserversorgungsanlage (zzgl. 19% MwSt) 1,55 € je m² Grundstücksfl.
4,11 € je m² Geschossfläche*
(der Wasserpreis beträgt 1,20 € je m³ zzgl. 7% MwSt)
die Entwässerungsanlage (Kanal) 0,85 € je m² Grundstücksfl.
(Inklusive Verbesserungsbeiträge) 8,32 € je m² Geschossfläche*
(der Preis für Schmutzwassergebühren beträgt derzeit 1,21 € je m³, für Niederschlagswassergebühren 0,08 € je m²)
*Geschossfläche ist die Grundfläche der Gebäude nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Stockwerken einschließlich Keller und Dachgeschoss, soweit diese ausgebaut sind. Garagen werden nicht berechnet, soweit kein Wasser- oder Kanalanschluss vorhanden ist, jedoch ihre Unterkellerung. Bei Grundstückskauf wird ein Drittel der Grundstücksfläche angenommen. Nach Genehmigung des Bauantrages erfolgt dann von Seiten der Gemeinde eine Abrechnung. Soweit Abänderungen des Bauplanes oder spätere Erweiterungen erfolgen, werden Beiträge zu gegebener Zeit nachberechnet.
Stand der Zusammenstellung: 01.01.2010
Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht sind möglich, die Zahlen als Richtlinien gedacht. Es gelten die jeweils gültigen Preise und satzungsmäßigen Bestimmungen, sowie die Festlegung im notariellen Kaufvertrag.
Berechnungsbeispiel für den Kauf eines Grundstückes:
Vorgaben: Grundstücksgröße = 800 m²
Geschossfläche bei einem geplanten Haus mit den Außenmaßen
von 10x12 m = Erdgeschoss 10x12 m = 120 m²
Vollunterkellerung 10x12 m = 120 m²
Dachgeschossausbau 10x12 m = 120 m²
Garage ohne Keller u. Kanal 0 m²
Geschossfläche insgesamt: 360 m²
Berechnung:
Grundstückspreis 800 m² x 17,00 € 13.600,00 €
Erschließungsvorauszahlung 800 m² x 10,00 € 8.000,00 €
Herstellungsbeiträge für Wasser
Grundstücksfläche 800 m² x 1,55 € 1.240,00 €
Geschossfläche (1/4tel) 200 m² x 4,11 € 822,00 €
Herstellungsbeiträge für Kanal
Grundstücksfläche 800 m² x 0,85 € 680,00 €
Geschossfläche 200 m² x 8,32 € 1.664,00 €
inklusive der Grundstücksanschlusskosten für Wasser und Kanal, zzgl. MwSt bei Wasser
Nebenkosten nach tatsächlichem Anfall (Notar, Grundbuch, Finanzamt, sowie Gasanschluss)
Bebauungsvorschriften:
1. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Baugrenzen, den zulässigen Gebäudetyp und die höchstzulässigen Grund- und Geschossflächenzahlen (GRZ und GFZ). Als maximale GRZ sind 0,4 und als maximale GFZ 0,6 festgesetzt, sofern nicht durch die Baugrenzen ohnehin eine geringere Ausnutzung vorgegeben ist. Bis zu zwei Vollgeschosse sind zulässig.
2. Gebäudeform
Als Grundform für alle Gebäude ist ein Rechteck zu verwenden. Das Verhältnis Länge : Breite sollte mindestens 4 : 5 betragen. Es wird offene Bauweise festgelegt.
Der First muss in Längsrichtung verlaufen. An- und Vorbauten sind zulässig, wenn sie der Gesamtform des Gebäudes ein- und untergeordnet sind.
In den im Bebauungsvorschlag entsprechend ausgewiesenen Parzellen ist eine quadratische Grundform mit Zeltdach möglich.
Sockel sind bis zu 50 cm über Gelände zulässig, sie sollen dem Geländeverlauf folgen. Sofern sie nicht in Granit aufgeführt werden, sind sie im Fassadenfarbton zu streichen.
3. Dachform
Als Dachform sind bei Haupt- und Nebengebäuden Satteldächer von 38° bis 47° vorgeschrieben.
Bei Zeltdächern über quadratischer Grundform ist eine Dachneigung von 15° bis 30° vorgeschrieben. Als Dachdeckung sind Dachziegel oder -steine in naturroter Farbe zu verwenden.
Dachüberstände dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Traufe, waagerecht gemessen: 50 cm, Ortgang: 30 cm
Dachgauben sind zugelassen. Sie sind im mittleren Drittel der Dachfläche anzuordnen. Es sind nur stehende Formate zulässig. Liegende Dachfenster werden in der Größe auf 1,5 m² Glasfläche beschränkt.
Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Sonnenkollektoren oder Solarzellen sind auf den Dachflächen zugelassen.
Kniestock ist bis zu einer Höhe von 1 m zulässig.
4. Nebengebäude/Garagen
Nebengebäude sind nur innerhalb der Baugrenzen oder der hierfür gesondert festgelegten Flächen zulässig. Sie sind in Dachform, Dachneigung, Dachdeckung und Fassadengestaltung wie das Hauptgebäude auszuführen. Ansonsten gelten die Maßgaben der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Vor den Garagen ist ein mind. 5 m tiefer Stauraum freizuhalten, der zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingezäunt werden darf.
5. Fassaden
Die Fassaden sind als Putz- oder Holzfassaden auszuführen, der Außenputz ist glatt oder verrieben, aber als Spritzwurf auszuführen, stark strukturierte Putze sind nicht zugelassen. Die Holzverschalung ist nur natur belassen in hellen und mittleren Farbtönen zulässig.
Fassadenverkleidungen mit anderen Materialien wie z.B. Kunststoff- oder Faserzementplatten dürfen nicht verwendet werden. Balkonbrüstungen und Geländer, Spaliere und Rankgerüste und dergleichen sind nur zulässig in Holz, lasierend in hellen und mittleren Farbtönen gestrichen oder natur belassen.
6. Einfriedungen
Zulässig sind nur Holzlatten- oder Hanickelzäune, ohne Sockel, Gesamthöhe maximal 1,20 m. An den seitlichen Grundstücksgrenzen sind auch Maschendrahtzäune zugelassen, jedoch nur im Zusammenhang mit ausreichender Bepflanzung.
7. Terrassen/Böschungen
Zulässig sind Terrassierungen, wenn die Böschungen sich dem natürlichen Gelände einfügen. Mauern sind aus Natur- oder Feldstein zu errichten als Trockenmauern bis maximal 1,00 m Höhe und zu bepflanzen.
8. Gartenflächen/Bepflanzungen
Die nicht bebauten und nicht als Zufahrt genutzten Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Je angefangene 400 m² Grundstücksfläche ist mindestens 1 heimischer, standorttypischer Laubbaum zu pflanzen.
Die Grundstücksgrenzen zur freien Landschaft sind ausschließlich mit einheimischen Laubhölzern zu bepflanzen. Diese Ortsrandeingrünung wird als Teil der privaten Bauflächen mit Pflanzgebot im Plan festgelegt. Die Sicherstellung dieser wichtigen Randbegrünung ist im Rahmen der Einzelbaugenehmigung durch die Gemeinde und das Landratsamt vorzunehmen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände nach dem Nachbarrecht (AGBGB) ist bei allen Gehölzpflanzen zu beachten.
Nicht standortgemäße oder fremdartige Gehölze sowie Formen von Nadelgehölzen sind aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes nicht zugelassen.
9. Bodenversiegelung
Bei den nicht überbauten Flächen, die nicht als Grünflächen angelegt werden, ist die Bodenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.