Organisation von Veranstaltungen

Anzeigepflicht für Veranstaltungen nach § 19 LStVG

Wer eine öffentliche Vergnügung (Veranstaltung) veranstalten will, hat das der Gemeinde Waidhaus unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Gäste spätestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich kostenlos anzuzeigen zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus.

 

Definition:

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.

Keine Vergnügungen sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen.

Öffentlich ist die Vergnügung, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten Personenkreis oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist, sondern die Allgemeinheit Zutritt hat.

Nichtöffentlich sind demgegenüber geschlossene Veranstaltungen, bei denen nur geladene oder sonst nach individuellen Merkmalen bestimmte Personen Zutritt haben, z.B. Vereinsmitglieder.

 

Wann ist eine Veranstaltung erlaubnispflichtig?

  • Die erforderliche Anzeige bei der Gemeinde nicht fristgemäß (spätestens 1 Woche vorher) angezeigt wird
  • Es handelt sich um eine motorsportliche Veranstaltung (Zuständigkeit liegt bei der Kreisverwaltungsbehörde)
  • Es sollen zu einer Veranstaltung, die nicht in dafür bestimmten Räumen stattfindet, mehr als 1000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden.

Die Anzeige ist kostenlos! Die Erlaubnis ist kostenpflichtig!

 

 

 

 

Wer benötigt eine Gestattung nach § 12 GastG?

Eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG wird benötigt, wenn im Rahmen einer Veranstaltung (Vereinsfest, Bürgerfest) vorübergehend alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.

Besteht bereits eine Gaststättenkonzession gem. § 2 GastG für die geplante Ausschankfläche, ist keine Gestattung notwendig. Wer "nur" alkoholfreie Getränke oder Essen ausgeben möchte, benötigt diese ebenfalls nicht.

Kosten: 30,00 Euro

 

 

Bis wann ist die Gestattung zu beantragen?

Die Gestattung muß rechtzeitig beantragt werden, damit diese durch die verschiedenen Stellen noch geprüft und bearbeitet werden kann. Daher bitten wir, den Antrag mind. 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.

Bei später beantragten Gestattungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen kann.

 

 

 

Keine Gestattung - Und nun?

Sollten Sie keine Gestattung nach § 12 GastG vorliegen haben, dürfen Sie bei Ihrer Veranstaltung keinen Alkohol ausschenken. Findet dennoch Alkoholausschank statt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Plakatierungsverordnung

Der Markt Waidhaus hat das Plakatieren in einer Plakatierungsverordnung geregelt. 

Download Antrag

Download Plakatierungsverordnung

Verkehrsanordnung

Bei Veranstaltungen die auf öffentlichem Verkehrsgrund (z.B. bei Festzügen) stattfinden, ist eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Dies gilt auch für notwendige Halte- und Parkverbote und die Ausschilderung von Parkplätzen, Sperrungen und Umleitungen.

Ihr Ansprechpartner im Rathaus ist: Alfred Blöderl, Tel. 09652/8220-22

Veranstaltungen und offene Feuerstellen!

Brandschutz beachten

Private Veranstaltungen:

offenes Feuer und Licht (z.B. Lagerfeuer, Grillfeuer, Fackeln), die ausschließlich auf Privatgelände angewendet werden, bedürfen keiner Genehmigung durch den Markt Waidhaus. Sie sind deshalb auch nicht anzeigepflichtig.

Öffentliche Veranstaltungen:

Öffentliche Veranstaltungen mit offenen Feuerstellen oder Feuershows bedürfen generell einer Anzeige und Genehmigung des Marktes Waidhaus.